Gebäude werden anhand ihrer Größe in Gebäudeklassen unterteilt. Berücksichtigt werden hierbei die Höhe von Gebäuden und die Bruttogrundflächen. Die Einteilung dient dazu, ein geeignetes Maß an Anforderungen zu erhalten. Bei kleineren Gebäuden wie z. B. Einfamilienhäuser werden in den Landesbauordnungen Erleichterungen aufgeführt, die bei den großen Gebäuden nicht möglich sind.
Nachfolgend die Definitionen analog der Muster-Bauordnung (§ 2 Abs. 3 MBO). Die Formulierungen in den einzelnen Landesbauordnungen variieren teilweise.
Gebäudeklasse 1
Freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,00 m und maximal zwei Nutzungseinheiten mit einer Bruttogrundfläche von nicht mehr als 400 m²;
Freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude.
Gebäudeklasse 2
Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,00 m und maximal zwei Nutzungseinheiten mit einer Bruttogrundfläche von 400 m².
Gebäudeklasse 3
Sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7,00 m.
Gebäudeklasse 4
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13,00 m und Nutzungseinheiten mit einer Bruttogrundfläche von maximal 400 m².
Hessen (§ 2 Abs. 3 HBO)
Gebäude mit einer Höhe bis zu 13,00 m und Nutzungseinheiten mit einer Bruttogrundfläche von maximal 400 m² in einem Geschoss.
Gebäudeklasse 5
Sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
Hessen (§ 2 Abs. 3 HBO)
Sonstige Gebäude bis 22,00 m.
In einigen Bundesländern, z. B. Nordrhein-Westfalen, wird die Einstufung wie folgt beschrieben:
Gebäude geringer Höhe
Fußboden für Geschosse mit Aufenthaltsräumen liegt im Mittel nicht mehr als 7,00 m über der Geländeoberfläche.
Gebäude mittlerer Höhe
Fußboden für Geschosse mit mindestens einem Aufenthaltsraum liegt im Mittel mehr als 7,00 m über und nicht mehr als 22,00 m unter der Geländeoberfläche.
Hochhäuser
Fußboden für Geschosse mit mindestens einem Aufenthaltsraum liegt im Mittel mehr als 22,00 m über der Geländeoberfläche.